AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros

1. Umfang der Leistung

1.1 Für den Umfang der Leistung gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die
folgenden Bedingungen.
1.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will,
zB ob sie
1.2.1 nur der Information,
1.2.2 der Veröffentlichung und Werbung,
1.2.3 für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
1.2.4 oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung
der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
1.3 Übersetzungen per „e-mail“, Datenträger oder Telefax können nur nach Punkt 1.2.1
geliefert werden.
1.4 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem angegebenen Zweck verwenden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck
verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der
Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen das Übersetzungsbüro, in
der Folge auch Auftragnehmer genannt.
1.5 Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat
der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der
Information (siehe Punkt 1.2.1) auszuführen.
1.6 Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher
Ausfertigung schriftlich auf Papier im Format A4 vorzulegen.
1.7 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen des
Punktes 6.3 der DIN 2345 („Übersetzungsaufträge“).
1.8 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht,
muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
1.9 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die
Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.10 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiter zu
geben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.

2. Honorare

2.1 Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen
(Preislisten) des Auftragnehmers, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung
anzuwenden sind.
Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet, ausgenommen
Dokumente. Letztere werden nach Seiten berechnet.
1 Zeile = 50 bis 55 Anschläge, 1 Seite = ca. 25 Schreibmaschinzeilen (DIN A4). Als
Mindestgebühr wird eine Seite in Rechnung gestellt.
2.2 Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten,
werden nach Vereinbarung verrechnet (zB Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten
geliefert; eine besondere grafische Form, die eigene Software erfordert, wird
vom Auftraggeber verlangt).
2.3 Ist nichts anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis.
2.4 Wurde ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben, so gilt dieser nur dann, wenn
er schriftlich erfolgte.
2.4.1 Andere Kostenvoranschläge gelten nur als unverbindliche Richtlinie.
2.4.2 Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung eines ohne Gewährleistung
abgegebenen Kostenvoranschlages als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber, unter
angemessener Vergütung der vom Auftragnehmer geleisteten Arbeit, vom Vertrag
zurücktreten.
2.4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sobald sich eine Überschreitung als unvermeidlich
herausstellt, dem Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen.
2.5 Kostenvoranschläge, die ohne Einsicht in die Übersetzungsunterlagen abgegeben
werden, gelten ohne Gewährleistung. Bei solchen Kostenvoranschlägen gelten die
Punkte 2.4.2 und 2.4.3 nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern vom
Auftragnehmer kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten
der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
2.6 Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen berechtigen den Auftragnehmer
zur nachträglichen Preiskorrektur.
2.7 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann das volle Honorar einer Erstübersetzung
in Rechnung gestellt werden.
2.8 Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet
werden.

3. Lieferung

3.1 Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des
vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im
vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher
vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (zB.
Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist
angemessen.
3.2 Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn die Lieferfrist als fixe ausdrücklich vereinbart wurde (siehe Punkt
3.1 erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1 zweiter
Absatz erfüllt hat. Macht der Auftraggeber vom Rücktritt Gebrauch, so hat er dem
Auftragnehmer die bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, davon
ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Postwege.
3.4 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
3.5 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim
Auftragnehmer. Dieser hat keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder sonstigem Umgang
damit.

4. Höhere Gewalt

4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich
zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den
Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem
Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen:
Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß
zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)

5.1 Sämtliche Mängelrügen wegen der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung (Übergabe zur Post) der Übersetzung geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und
nachgewiesen werden.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene
Frist zur Nachholung und Gelegenheit dazu zu gewähren. Verweigert er diese, so ist
der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der
angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, so hat der Auftraggeber keinen
Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den
Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln
besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter
Zahlungen oder zur Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für
Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich
bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn dem
Auftragnehmer Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autokorrektur) bis einschließlich
jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen
werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die
Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes
Stundenhonorar zu bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren (zB. mittels Fax übermittelten Texten),
unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Diese
gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.7 und 5.5.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien
(insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. werden nicht als Übersetzungsmängel
anerkannt.
5.8 Für Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw.
erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. In
solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und
Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift
vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden
oder sonstigen Dokumenten.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen,
Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Manuskripte, Originale und dergleichen haftet der
Auftragnehmer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben
werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die
Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages.
Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.3
sinngemäß.
5.12 Für die Bereitstellung von Übersetzern und Dolmetschern wird keinerlei Haftung übernommen,
ausgenommen für bei der Auswahl vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden.
5.13 Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.7 wird keine Haftung übernommen, wenn der
Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird.
5.14 Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie e-mail, Modem usw.)
besteht keine Haftung des Auftragnehmers für dabei entstehende Mängel und
Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der
Geheimhaltungspflichten).

6. Schadenersatz

6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich
anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto)
begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in
denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für
entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
6.2 Hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen,
so sind Schadenersatzansprüche mit der Höhe des Betrages begrenzt, den
die Versicherung im konkreten Falle ersetzt.
6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm Beschäftigten zu Geheimhaltung des
Inhaltes der Übersetzungen zu verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung durch die Beschäftigten haftet der Auftragnehmer nicht.
6.4 Der Name des Auftragnehmers darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung
beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt bzw. wenn keine
Veränderungen vorgenommen wurden, zu denen der Auftragnehmer nicht seine
Zustimmung gegeben hat.

7. Zahlung

7.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der
Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
Von Privatpersonen und ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der
vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die
Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem Tage der
Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers
ein.
7.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, beigestellte
Auftragsunterlagen (zB. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
7.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten
Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an den bei ihm
liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe
Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1).
Durch die Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei
Rechtsansprüche, andererseits wird der Auftragnehmer in seinen Rechten in keiner
Weise präjudiziert.

8. Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen,
dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen
unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses und für
Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des
Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des
Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen
gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers
ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

10. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich.